Als Gesundheits- und Krankenpfleger mit ausländischer Ausbildung in Deutschland arbeiten

Im Dezember 2018 führte die Bundesagentur für Arbeit eine Engpassanalyse durch, die speziell auf das Berufsfeld der Gesundheits- und Krankenpfleger/innen ausgerichtet war. Den Ergebnissen zufolge besteht in allen Bundesländern in Deutschland ein Mangel an Fachkräften im Bereich Altenpflege, sowie in 12 von 16 Bundesländern ein Mangel an Fachkräften in den Bereichen Gesundheits-, Krankenpflege und Geburtshilfe. In den übrigen vier Bundesländern wurden Anzeichen für Fachkräfteengpässe festgestellt (Quelle: BfA) . Dieser Zustand hält bereits seit längerer Zeit an und eine baldige Besserung ist nicht abzusehen. Aus diesem Grund entscheiden sich immer mehr Menschen, die ihre Fachausbildung im Bereich Gesundheits- und Krankenpflege im Ausland abgeschlossen haben, ihre Qualifikationen nach deutschem Gesetz anerkennen zu lassen, um ihren Beruf in der Bundesrepublik Deutschland ausüben zu können.

Die Anerkennung wird von der im jeweiligen Bundesland zuständigen Behörde durchgeführt. Diese variieren je nach Bundesland. Das Informationsportal der Bundesregierung gibt Auskunft darüber, welche Behörden im jeweiligen Bundesland dafür zuständig sind. Es ist wichtig, dass die Anerkennung durch die Behörde des Bundeslandes durchgeführt wird, in dem der Sitz des angestrebten Arbeitgebers ist (z. B. das Regierungspräsidium Darmstadt, wenn der angestrebte Arbeitsplatz in Hessen liegt).

Grundlegende Anforderungen für den Antrag zur Anerkennung sind die gesundheitliche Eignung, Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes, sowie ein Nachweis der Deutschkenntnisse auf mindestens B2-Niveau. Die wichtigste Voraussetzung ist jedoch nach wie vor der Abschluss einer einschlägigen Ausbildung, d. h. einer theoretischen und praktischen Ausbildung, die in ihren Schwerpunkten und Inhalten der deutschen Ausbildung gleichwertig und staatlich anerkannt ist.

Damit Ihre Qualifikationen anerkannt werden können, müssen Sie bei der zuständigen Behörde die geforderten Unterlagen einreichen. Eine genaue Liste aller geforderten Unterlagen erhalten Sie bei der zuständigen Behörde. Zu den wichtigsten Dokumenten zählen:

  • Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis)
  • tabellarischer Lebenslauf
  • Ausbildungsnachweise und ggf. weitere Befähigungsnachweise
  • Bescheinigungen der Arbeitserfahrungen
  • ärztliche Bescheinigung der gesundheitlichen Eignung
  • eidesstattliche Erklärung darüber, ob ein gerichtliches Strafverfahren vorliegt.

Weitere Dokumente, die ihren Antrag vervollständigen können, sind Geburtsurkunden, Berufsausweise aus Drittstaaten, Staatsexamen und Führungszeugnisse. Für Staatsbürger/innen eines Mitgliedsstaates der EU oder EWR liegt zusätzlich die Möglichkeit vor, einen Europäischen Berufsausweis zu beantragen, der zukünftige Anerkennungsverfahren erleichtert. Eine Berufserlaubnis nach deutschem Recht muss dennoch beantragt werden.

Zusätzliche Unterlagen wie z. B. Arbeitszeugnisse oder Bewerbungsschreiben können die Chancen auf eine positive Prüfung Ihres Antrags in vielen Fällen erhöhen.

Übersetzung fremdsprachiger Unterlagen

Meistens liegen bei ausländischen Fachkräften keine Unterlagen in deutscher Sprache vor. In solchen Fällen müssen alle geforderten Unterlagen zusätzlich als beglaubigte Übersetzung vorgelegt werden. Zur Beglaubigung müssen die Dokumente im Original oder als beglaubigte Kopie beim Übersetzer eingereicht werden, damit dieser die Übereinstimmung der angefertigten Übersetzungen mit dem Ausgangstext beglaubigen kann.

Geringverdiener können hierbei einen Antrag auf Zuschuss zur Abdeckung der Kosten des Anerkennungsverfahrens stellen. Unter die bezuschussten Leistungen fallen vor allem auch die Übersetzungskosten, die bis zu einem Maximalbetrag von 600 Euro vom Staat mitgetragen werden können.

Worauf muss beim Übersetzen ihrer Unterlagen geachtet werden?

Da die Unterlagen, die Sie bei der Anerkennungsbehörde und somit vorher auch beim Übersetzer einreichen, der Feststellung und Prüfung Ihrer Fachkenntnisse dienen sollen, enthalten sie sehr viel Fachterminologie und fachspezifische Beschreibungen. Bei der Übersetzung solcher Dokumente handelt es sich daher eindeutig um eine Fachübersetzung, die stets von einem erfahrenen, fachkundlichen Übersetzer vorgenommen werden sollte. Inhalte wie Kursbezeichnungen in akademischen Zeugnissen und Leistungsübersichten können je nach Herkunftsland sehr eigentümlich und nicht direkt mit dem deutschsprachigen Äquivalent vergleichbar sein. Es ist von höchster Wichtigkeit, dass alle diese Inhalte fachlich korrekt und vor allem für die Anerkennungsbehörde verständlich und eindeutig übersetzt werden. Ein Übersetzer, der keine Erfahrung auf dem Fachgebiet der Gesundheits- und Krankenpflege mitbringt, wird an dieser Stelle schnell scheitern und eine Übersetzung anfertigen, die es der Prüfungsstelle nicht ermöglicht, Ihre tatsächlichen Fachkenntnisse und Qualifikationen eindeutig zu identifizieren, was schlimmstenfalls zur Ablehnung des Antrags führen könnte. Zusätzlich zeichnen sich Unterlagen wie akademische Leistungsübersichten, Abschlusszeugnisse und Nachweise über absolvierte Berufspraktika durch eine spezifische und komplexe Formatierung aus, die auch in der anzufertigenden Übersetzung erkennbar und übersichtlich übernommen werden muss, um das Erscheinungsbild des Originaldokumentes weitestgehend zu bewahren.

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